Sehr geehrte Vereinsvorsitzende, sehr geehrte Vorstandsmitglieder,
nach Rücksprache am 30.03.2020 mit Herrn Willgeroth von CONTAX Freier, Müller & Kollegen wurde uns mitgeteilt, dass die Geschäftsunterlagen 2018 und 2019 noch nicht abschließend geprüft sind. Der Jahresabschluss 2018 wird nicht vor Ende April 2020 fertig. Begründet hat es Herr Willgeroth, dass derzeit SAB-Anträge infolge der Auswirkungen Corona-Pandemie durch das Unternehmen bearbeitet werden müssen. Wir werden Sie fortlaufend informieren.
Bleiben Sie alle gesund und viel Kraft für die Bewältigung der Herausforderungen in dieser schwierigen Zeit.
Sehr geehrte Vereinsvorsitzende,
das Landgericht Leipzig — 9. Strafkammer als Berufungskammer — hat den ehemaligen Geschäftsführer der Untreue in 6 rechtlich selbständigen Fällen schuldig gesprochen. Das Urteil des Landgerichts Leipzig ist inzwischen rechtskräftig geworden.
Das Urteil mit Begründung des Landgerichts Leipzig vom 03.09.2019 liegt dem Vorstand des Kreisverbandes seit dem 17.02.2020 vor.
Am 28.10.2019 wurde der Kreisverband durch das Landgericht Leipzig informiert, „Im Hinblick auf den derzeit vom Landgericht Leipzig ausgesetzten Zivilrechtsstreit, dass das Strafverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine zunächst eingelegte Revision wurde zurückgenommen. Die Akten werden zurückgegeben an die Staatsanwaltschaft.“
Derzeit wird mit dem beauftragten Rechtsanwalt Herrn Klewe die Fortführung des zivilrechtlichen Verfahrens gegen den ehemaligen Geschäftsführer abgestimmt.
Wir werden Sie nach Vorliegen neuer Informationen und Erkenntnissen zeitnah informieren.
Mit freundlichen Grüßen Ralf-Dirk Eckardt
Informationen zum Verbandsbeitrag
Liebe Vorsitzende,
auf Wunsch stellen wir hier nochmal die Übersicht der geplanten (beschlossenen) Entwicklung des Verbandsbeitrages ein.
Grundwasser zu nutzen, ist oft erlaubnispflichtig
Was viele nicht wissen, wer Grundwasser entnimmt, zu Tage fördert oder (ab-)leitet benötigt grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Ausgenommen hiervon sind geringe Mengen, die für die Land- und Forstwirtschaft und den Gartenbau, einschließlich Kleingärten in Kleingartenanlagen nach § 1 Absatz 1 Bundeskleingartengesetz genutzt werden.
Diese müssen ihre Grundwasserbenutzung aber anzeigen, wenn
– die jährliche Grundwasserentnahmemenge 2.000 m3 übersteigt
– oder die Benutzung in einem Heilquellenschutzgebiet, Trinkwasserschutzgebiet
– oder die Benutzung innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (Innenbereich nach § 34 BauGB) erfolgen soll
(Diese Anzeigepflicht besteht gem. § 2 Abs.1 Erlaubnisfreiheits-Verordnung)
Zwingend ist die Anzeige aber immer bei einer Neubohrung (Erdaufschluss)/Errichtung eines Brunnens, auch wenn die Entnahme von Grundwasser in geringen Mengen erfolgen soll. (§ 49 WHG i. V. m. § 41 Sächsisches Wassergesetz).
Wir bitten deshalb alle Betroffenen bestehender Grundwasserbenutzungen ihrer Anzeigepflicht bis zum 31.03.2018 nachzukommen.
Als Ansprechpartnerinnen stehen Frau Schob (janet.schob@lk‑l.de, Tel.: 03437 9841918) und Frau Napierala (silvia.napierala@lk‑l.de; Tel.: 03437 984 1909) zur Verfügung.
Informationen zum Bezug der Zeitschrift Leipziger Gartenfreund
Hier noch einmal die Informationen wie sie auch am 20.10.2017 zur Jahreshauptversammlung mitgeteilt wurde.
Das Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement Bayern e.V. stellt unter
www.vereinswiki.info eine Auskunftsplattform zu verschiedenen Aspekten eines gemeinnützigen Vereins zur Verfügung. Hinweise werden gegeben zu:
Finanzverwaltung
Rechtliches
Vereinsorganisation
Kommunikation
Gemeinnützigkeit & Steuern
Vereinsleben gestalten
Bedeutung der Vereine
Gefördert durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit + Soziales und Familie + Integration