Extreme Ver­hält­nisse in den Fließ­ge­wäs­sern im Land­kreis Leipzig

Land­kreis Leip­zig beschränkt die Was­ser­ent­nah­men für ober­ir­di­sche Gewäs­ser und Brun­nen bis zum 30.09.2023 

Wegen der anhal­ten­den Tro­cken­heit gel­ten im Land­kreis Leip­zig der­zeit fol­gende Ver­bote bzw. Beschrän­kun­gen von Wasserentnahmen:

  • Ober­ir­di­sche Gewäs­ser: Es darf kein Was­ser mit­tels tech­ni­scher Hilfs­mit­tel, z.B. Pum­pen ent­nom­men werden. 
  • Brun­nen: Zwi­schen 10 und 18 Uhr darf kein Was­ser zur Bewäs­se­rung öffent­li­cher und pri­va­ter Grün- und Gar­ten­flä­chen sowie von Sport­an­la­gen ent­nom­men wer­den. Das gilt auch für auch für Was­ser­ent­nah­men aus pri­va­ten Gar­ten­brun­nen und für Bewäs­se­run­gen, für wel­che eine was­ser­recht­li­che Erlaub­nis vorliegt.

Der Land­kreis Leip­zig erlässt All­ge­mein­ver­fü­gung im Rah­men des Eigen­tü­mer- und Anlie­ger­ge­brauchs — Beschrän­kun­gen für ober­ir­di­sche Gewäs­ser bis zum 30.09.2023 — die genauen Bestim­mun­gen fin­den Sie im Anhang.

Ver­bot Was­ser­ent­nahme ober­ir­di­sche Gewässer

Im Land­kreis Leip­zig gilt wegen anhal­ten­der Tro­cken­heit für den Eigen­tü­mer- und Anlie­ger­ge­brauch ab sofort ein Was­ser­ent­nah­me­ver­bot für ober­ir­di­sche Gewäs­ser — zum Schutz von Pflan­zen und Tie­ren. Das Ver­bot bedeu­tet, dass kein Was­ser mehr aus Seen, Flüs­sen und Grä­ben mit­tels Pum­pen ohne was­ser­recht­li­che Erlaub­nis ent­nom­men wer­den darf. Die Ent­nah­me­be­schrän­kung gilt ab sofort und bis zum 30. Sep­tem­ber 2023 oder bis auf Wider­ruf für das gesamte Kreisgebiet.

Durch die Tro­cken­heit der ver­gan­ge­nen Wochen lie­gen die Was­ser­stände im mitt­le­ren Nied­rig­was­ser­be­reich und dar­un­ter. Einige Bäche sind bereits tro­cken und auch die Par­the führt bei Naun­hof kein Was­ser mehr. Die gerin­gen Was­ser­stände sor­gen einer­seits für eine gerin­gere Fließ­ge­schwin­dig­keit. So kann sich das Was­ser nicht mehr auf natür­li­chem Weg selbst rei­ni­gen, Schad­stoffe kön­nen also nicht mehl- aus­rei­chend weg­ge­spült wer­den. Hinzu kommt, dass bei hoher Son­nen­ein­strah­lung auch die Was­ser­tem­pe­ra­tu­ren stei­gen. Dadurch sinkt wie­derum der Sau­er­stoff­ge­halt und Nähr­stoffe kön­nen sich schnel­ler als üblich ver­meh­ren. Das hat bei­spiels­weise zur Folge, dass sich Algen unna­tür­lich stark ver­meh­ren können. 

Beschrän­kun­gen von Was­ser­ent­nah­men aus Brunnen

Die Beschrän­kung der Nut­zung des Brun­nen­was­sers ist begrün­det durch den seit 2018 anhal­ten­den unter­durch­schnitt­li­chen Jah­res­nie­der­schlag und die hohen Tem­pe­ra­tu­ren im Som­mer, die mit hoher Ver­duns­tung ein­her­ge­hen. Bei­spiels­weise war das Jahr 2022 das son­nen­schein­reichste und mit 2018 auch das wärmste Jahr seit Wet­ter­auf­zeich­nung in Deutsch­land. Unter die­sen Umstän­den hat sich der anhal­tend nied­rige Grund­was­ser­stand auch nach Win­ter­nie­der­schlä­gen nicht erholt. 

Bei wei­ter anhal­ten­der Dürre ist in den nächs­ten Jah­ren damit zu rech­nen, dass Grund­was­ser­kör­per mit schlech­tem men­gen­mä­ßi­gem Zustand zuneh­men. Daher ist ein acht­sa­mer Umgang mit der Res­source Grund­was­ser not­wen­dig. Nach dem Was­ser­haus­halts­ge­setz ist jede Per­son ver­pflich­tet, mit Rück­sicht auf den Was­ser­haus­halt Was­ser spar­sam zu ver­wen­den. Durch eine Bereg­nung tags­über bei som­mer­li­chen Tem­pe­ra­tu­ren tritt ein beson­ders hoher Was­ser­ver­lust durch Ver­duns­tung auf, daher ist die zeit­li­che Beschrän­kung der Grund­was­ser­ent­nahme zwi­schen 10 und 18 Uhr ist erfor­der­lich.  Die hohe Ver­duns­tung führt dazu, dass das Grund­was­ser über­mä­ßig belas­tet wird, der Gewäs­ser­be­nut­zer jedoch kei­nen hohen Nut­zen hat.

Das als Gemein­ge­brauch ein­ge­stufte Schöp­fen von Was­ser mit Hand­ge­fä­ßen bleibt von der All­ge­mein­ver­fü­gung unbe­rührt und gilt wei­ter­hin fort, soweit dadurch das Gewäs­ser, seine Ufer sowie die Tier- und Pflan­zen­welt nicht beein­träch­tigt wer­den. Damit wer­den die Inter­es­sen der Eigen­tü­mer von Gewäs­ser­grund­stü­cken und der Anlie­ger ange­mes­sen berücksichtigt.

Die Ein­hal­tung des Ent­nah­me­ver­bo­tes wird durch die untere Was­ser­be­hörde über­wacht. Auf die Buß­geld­vor­schrif­ten der §§ 103 WHG i.V.m. § 122 SächsWG wird hin­ge­wie­sen. Ver­stöße kön­nen mit Buß­gel­dern bis zu einer Höhe von 50.000 € geahn­det werden.

Für Fra­gen zum Was­ser­recht steht die untere Was­ser­be­hörde im Umwelt­amt zur Verfügung.

Die All­ge­mein­ver­fü­gung fin­den Sie im Doku­ment Down­load. Sie ist auch im Amts­blatt 8_ 2023 ver­öf­fent­licht, das am 23.06.2023 erschie­nen ist.

All­ge­mein­ver­fü­gung Land­kreis Leipzig.pdf

Quelle:
https://www.landkreisleipzig.de/pressemeldungen.html?pm_id=5486#:~:text=Verbot%20Wasserentnahme%20oberirdische%20Gew%C3%A4sser&text=Das%20Verbot%20bedeutet%2C%20dass%20kein,Widerruf%20f%C3%BCr%20das%20gesamte%20Kreisgebiet.